Gesetzlicher Rahmen

In Zusammenhang mit der Richtlinie 2013/59/EURATOM des europäischen Rates vom 05.12.2013 zur „Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung […]“ (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, 2013) und der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht durch das Gesetz „Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung“ (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, 2017) mit Inkrafttreten zum 31.12.2018 müssen zum 01.01.2021 bundesweit sogenannte Radonvorsorgegebiete festgelegt sein. Die Grundlage zur Festlegung von Radonvorsorgegebieten stellt eine Radonpotenzialkarte des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) dar.

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