Festlegung von Radonvorsorgegebieten

Ein Radonvorsorgegebiet ist nach Strahlenschutzgesetz dann festzulegen, wenn gemäß §§ 124 und 126 StrlSchG der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radonaktivitätskonzentration in der Luft in mindestens 10% der Gebäude in Aufenthaltsräumen sowie an Arbeitsplätzen (in Innenräumen) auf mindestens 75% der Fläche 300 Becquerel pro Kubikmeter übersteigt. Bei den Referenzwerten handelt es sich ausdrücklich nicht um Grenzwerte!

Die nachfolgenden Absätze beschreiben diese Bedingungen etwas ausführlicher.

§ 121 Abs. 1 StrlSchG verpflichtet die zuständige Behörde, Gebiete festzulegen in denen „……..erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden (= mehr als 10% der Gebäude) mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den o.g. Referenzwert nach §124 oder § 126 StrlSchG überschreitet.“ Gebiete, in denen dieses Kriterium für mindestens 75% des Betrachtungsraumes (= Verwaltungsebene) müssen dann als Radonvorsorgegebiete (RVG) festgelegt werden. Die Festlegung der RVG muss zwei Jahre nach Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung auf Grundlage einer wissenschaftlich basierten Methode erfolgt sein (§ 153 Abs. 1, 3 StrlSchV).

Für Neubauten sieht der § 123 Abs. 1 StrlSchG die Pflicht vor, Maßnahmen zu treffen, die den Zutritt von Radon aus dem Baugrund in das Gebäude verhindern oder erheblich erschweren. Außerhalb der Radonvorsorgegebiete ist diese Pflicht erfüllt, wenn die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz eingehalten sind. Innerhalb der Radonvorsorgegebiete muss der Bauherr zusätzlich zum Feuchteschutz nach Stand der Technik eine weitere Maßnahme aus dem Maßnahmenkatalog des § 154 StrlSchV einhalten.

Ebenso ist, wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen saniert / baulich verändert, nach § 123 Abs. 4 StrlSchG verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Betracht zu ziehen.

Ein für einen Arbeitsplatz Verantwortlicher (i. d. R. Arbeitgeber) hat nach § 127 Abs.1 StrlSchG an allen Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes in einem Radonvorsorgegebiet Messungen der Radonaktivitätskonzentration zu veranlassen. Die gleiche Messpflicht greift, wenn der Arbeitsplatz (unabhängig von seiner Lage inner- oder außerhalb eines Radonvorsorgegebiets) einem Arbeitsfeld nach Anlage 8 StrlSchG (Bergwerke, Radonbäder, Wasserwerke) zuzuordnen ist. Wird eine Überschreitung des Referenzwerts nach § 126 StrlSchG festgestellt, so greift ein abgestuftes Verfahren (Abhilfemaßnahmen, Nachmessung, Anmeldung, Dosisabschätzung, Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes).

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